Die Satzung des Neßmersieler Mühlenverein e.V.


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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Neßmersieler Mühlenverein e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Dornum OT Neßmersiel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Norden eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Kultur.
  2. a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    Kulturelle Veranstaltungen, Initiativen, die der nachhaltigen Erinnerung, dem Wiederaufbau (u.a. Mühlenkopf mit Mühlenflügel, Galerie der Mühle, Mühlentechnik in Form eines Mahlganges) und dem Erhalt der Neßmersieler Mühle in ihrer kulturhistorischen Bedeutung dienen.
    Umnutzung einer Teilfläche im bestehenden Mühlenbereich zu einer kulturellen Begegnungsstätte. Die verbleibende Teilfläche ist der Dokumentation des historischen Müllerhandwerks vorbehalten.
    b) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen, Verbänden oder Einzelpersonen im Sinne der satzungsgemäßen Ziele.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Ziele verwendet werden und dienen ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Verhältnisauflösung erfolgt keine Rückerstattung der eingebrachten Vermögenswerte.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen durch Beschluss des Mühlenvereins an die in Neßmersiel gemeinnützigen Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem(r) 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt oder es trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Beim Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzende/n schriftlich oder im begründeten Einzelfall mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Die Vorstandsitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei seiner/ihrer Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitgliedern ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden
    g) Wahl der Rechnungsprüfer
    h) Beratung und Beschluss über die geplanten Maßnahmen des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. 04 eines jeden Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche und/oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handzeichen getroffen. Es sei denn, dass geheime Abstimmungen beantragt werden.
  4. Zu Satzungsänderungen einschließlich des Satzungszwecks und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist ein ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse (Ausnahme: § 14 Abs. 1) mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  5. Das Protokoll ist jeweils vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr eine/n von insgesamt 2 Rechnungs-Prüferinnen/Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer/innen werden für 2 Jahre gewählt und dürfen während dieser Zeit nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer/innen haben gemeinsam die Aufgabe, nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis zu berichten.

§ 14 Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins (§ 12 Abs. 4) sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§10 Abs. 2) können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Zuwendungen Dritter, z.B. Stiftungen und Spenden
c) Überschüsse aus kulturellen Veranstaltungen
d) Ständen auf Veranstaltungen
e) Zuschüsse des Landes, der Kommune und anderer öffentlichen Stellen.


Neßmersiel, 05.09.2012, erarbeitet durch den Beschluss der Anwesenheitsliste der Versammlung vom 30.August 2012 (siehe Anlage)
Die Satzung ist eingetragen beim Amtsgericht Aurich im Vereinsregister 200473


Die Mitgliederversammlung vom 21.03.2015 hat die Änderung der Satzung in § 7 (Vorstand) und § 11 (Einberufung Mitgliederversammlung) beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 23.04.2022 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck des Vereins) beschlossen.

Stand: 2022